SCHOTT Hinweisgebersystem

Die SCHOTT Unternehmenskultur ist geprägt von Verantwortung und gegenseitigem Respekt gegenüber unseren Mitarbeitern*innen und Geschäftspartnern. Die Einhaltung von Gesetzen, Normen und internen Vorgaben hat höchste Priorität.

Damit wir Missstände unverzüglich beheben und damit Schäden sowohl von SCHOTT, unseren Mitarbeiter*innen sowie Geschäftspartnern effektiv abwenden können, sind wir darauf angewiesen, dass uns potenzielle (Gesetzes-)Verstöße sowie Verstöße gegen interne Regelwerke umgehend gemeldet werden.

Hierfür steht ein weltweites Hinweisgebersystem zur Verfügung. Besteht der Verdacht auf mögliche Compliance-Verstöße gegen Gesetze, den SCHOTT Code of Conduct oder SCHOTT interne Regelwerke, die von SCHOTT Mitarbeiter*innen im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung oder Dritten begangen wurden, können Beschäftigte, Geschäftspartner und sonstigen Dritte diesen über die folgenden Kanäle melden:

 

1. Direkter Kontakt mit dem Compliance Office
(E-Mail oder persönliche Ansprache durch Mitarbeiter des Compliance Office)

2. Elektronisches Hinweisgebersystem

weltweit zugänglich betreut von den externen Rechtsanwälten Dr. Jacob / Dr. Buchert (bitte beachten Sie das lokale elektronische Hinweisgebersystem für SCHOTT North America). Auf einfache und nicht rückverfolgbaren Weg besteht auf Wunsch die Möglichkeit, während des gesamten Prozesses anonym mit den Ombudspersonen zu kommunizieren (Link zum Eingabeformular).

3. Weitere lokale Meldewege

SCHOTT Standorte weltweit (außer Asien/Nordamerika):

Ombudsperson (Rechtsanwälte): Dr. Caroline Jacob / Dr. Rainer Buchert
Kaiserstraße 22, 60311 Frankfurt, Deutschland
Telefon: +49 (0) 69 71033330 / +49 (0) 6105 921355
Fax: +49 (0) 69 71034444
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

 

SCHOTT Asien:

Ombudsperson (Rechtsanwaltin) Marian Ho
80 Raffles Place, #33-00 UOB Plaza 1, 048624 Singapur
Telefon; +65 6885 3610
E-Mail: marian.ho@dentons.com

 

SCHOTT Standorte Nordamerika (USA/Kanada/Mexiko):

  • Nordamerikas Compliance-Telefon-Hotline (24/7) 
    • Vereinigte Staaten oder Kanada: 1-800-462-9061
    • Mexiko: 1-800-681-6513
  • Web-basiertes Whistleblowing-System für Nordamerika, verwaltet von SCHOTT Legal North America: Link zum Eingabeformular
  • Direkter Kontakt zu SCHOTT Legal North America: E-Mail oder persönliche Kontaktaufnahme

Falls Sie eine Meldung vor Ort einreichen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalabteilung, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Wenn Sie Fragen zur Nutzung des Hinweisgebersystems haben, finden Sie hier einige häufig gestellte Fragen:

 

Welche Hinweise kann ich über das Hinweisgebersystem abgeben?

Das Hinweisgebersystem dient insbesondere dazu, Hinweise über Compliance-Sachverhalte mit hohem Schadenspotenzial aufzunehmen. Mögliche Schäden können sowohl die Mitarbeiter*innen (z. B. schwere Fälle von Mobbing oder Diskriminierung) als auch das Unternehmen (z. B. finanzielle Verluste bzw. Reputationsschäden aufgrund von Straftaten, wie z. B. Bestechung, Untreue, Betrug, Steuerdelikte oder Kartellverstößen) sowie Geschäftspartner treffen. Lediglich konkrete Hinweise auf Compliance-Verstöße werden aufgenommen. 

 

Für welche Themen ist das Hinweisgebersystem nicht gedacht?

Das Compliance Office und die Ombudspersonen nehmen nicht Aufgaben des Kundenservice wahr. Sie sind dazu da, Hinweise zu potenziellen Verstößen gegen Gesetze und SCHOTTs interne Regelwerke aufzunehmen. Sollten Sie ein Problem mit Ihrer Lieferung oder ähnlichem haben, wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner*innen bei SCHOTT.

 

Welche Aufgaben haben die Ombudspersonen und die Drittbetreiber?

Zu den Aufgaben der Ombudspersonen und der Betreiber gehören folgende:

  • Entgegennahme der Meldung
  • Beratung des Informanten über das weitere Vorgehen.
  • Verfassen und Weiterleiten eines Berichts an die entsprechenden SCHOTT-Meldekanäle (auf Wunsch in anonymisierter Form).
  • Als "Bindeglied" zwischen SCHOTT und dem/den Hinweisgeber(n) zu fungieren, während die Angelegenheit untersucht wird.
  • Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens an den Informanten.
     

 

Wer hat Zugriff auf meine Meldung?

Während des gesamten Prozesses wird das Vertraulichkeitsgebot gewahrt. Hierbei behandeln die Meldestellen die Identität der hinweisgebenden Person, der Person(en), die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen vertraulich. Die Identität wird hierbei ausschließlich der Person, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt.
Auf Wunsch der hinweisgebenden Person kann die Meldung auch anonym abgeben werden.

 

Können auch negative Konsequenzen drohen, wenn Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden?

Nein, grundsätzlich nicht. Sie müssen keine negativen Konsequenzen fürchten, nur weil Sie Informationen geliefert haben. Dies gilt nicht in Fällen, in denen Sie das Hinweisgebersystem vorsätzlich missbraucht haben, z. B. im Falle einer bewussten Falschbezichtigung von Mitarbeiter*innen oder anderen Geschäftspartnern.

 

Was passiert, nachdem ein Hinweis über das Hinweisgebersystem abgegeben wurde?

Weitere Informationen zu dem Verfahren nach Eingang der Meldung und dem Schutz der hinweisgebenden Person finden Sie in der Prozessbeschreibung im Download-Bereich.

 

Wie können neben dem Hinweisgebersystem noch Meldung abgegeben werden?

Neben dem Hinweisgebersystem können Meldungen auch an externe Meldestellen adressiert werden. In Deutschland sind diese beispielsweise das Bundesamt für Justiz, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundeskartellamt.